Rahmengeschäftsordnung
 17 - 02 Nr. 1 Rahmengeschäftsordnung für die im Schulmitwirkungsgesetz vorgesehenen Organe (RG0zSchMG)
 
RdErl. d. Kultusministeriums v. 11. 5. 1979  (GABI. NW. S. 260)*

Aufgrund des § 19 Abs. 2 Schulmitwirkungsgesetz (SchMG - BASS 1 - 3) wird die nachstehende Rahmengeschäftsordnung erlassen:

1. Allgemeines
Für die Tätigkeit der im Schulmitwirkungsgesetz vorgesehenen Mitwirkungsorgane mit Ausnahme der Klasse, der Jahrgangsstufe, des Kurses, der Schülerversammlung und der Versammlung der Erziehungsberechtigten gelten die nachstehenden Bestimmungen. § 9 Abs. 5 SchMG-bleibt unberührt. Die Mitwirkungsorgane können sich Geschäftsordnungen geben, die diese Bestimmungen ergänzen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.

2. Einberufung
2.1
Die Mitwirkungsorgane werden von ihrem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Weise einberufen. § 2 WahlOzSchMG (BASS 17 - 01 Nr. 1) bleibt unberührt.
Zu den Sitzungen der Schulkonferenz und der Schulpflegschaft soll die Ladungsfrist mindestens 1 Woche betragen. In den Sitzungen der übrigen Organe soll die Einladung so rechtzeitig ergehen, daß eine entsprechende Vorbereitung der Beratung durch die Mitglieder möglich ist. Sind Angelegenheiten zu behandeln, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorsitzende auf die Ladungsfrist verzichten.

2.2
Der Vorsitzende hat das Mitwirkungsorgan unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Nr. 2.1 gilt entsprechend. Dem Antrag soll jeweils ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt sein.

2.3
Soweit der Schulleiter nicht selbst Mitglied oder Vorsitzender des Mitwirkungsorgans ist, sind ihm Sitzungstermine und Tagesordnung der Mitwirkungsorgane zum gleichen Zeitpunkt wie den Mitgliedern der Mitwirkungsorgane bekanntzugeben.

2.4
Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane sind nicht öffentlich. Die Schulöffentlichkeit kann tür einzelne Angelegenheiten hergestellt werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2.5
Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen während der allgemeinen Unterrichtszeit durchgeführt werden. Bei der Terminierung ist auf die Berufstätigkeit der Mitglieder und der sonst zur Teilnahme Berechtigten Rücksicht zu nehmen.

2.6
Bei der Dauer der Sitzungen ist auf das Alter der anwesenden Schüler Rücksicht zu nehmen.

3. Tagesordnung
3.1
Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgesetzt. Sie muß alle Anträge enthalten, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sitzungstermins schriftlich oder in sonst geeigneter Weise von den stimmberechtigten Mitgliedern des betreffenden Mitwirkungsorgans bei dem Vorsitzenden eingebracht werden.

3.2
Während der Sitzung darf die Tagesordnung nur ergänzt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied oder ein Teilnehmer mit beratender Stimme dies beantragt und die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und der weiteren Teilnehmer mit beratender Stimme die Behandlung in dieser Sitzung beschließt, Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so ist der Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Mitwirkungsorgans zu setzen. Gleiches gilt für Anträge, die während der Ladungsfrist beim Vorsitzenden eingegangen sind.

4. Sitzungsverlauf

4.1
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, eröffnet, leitet und schließt die. Sitzung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung fest, ob die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.

4.2
Anträge können die stimmberechtigten Mitglieder eines Mitwirkungsorgans stehen; Teilnahmeberechtigte mit beratender Stimme können Anträge stehen, soweit das Schulmitwirkungsgesetz dies vorsieht. Anträge zur Geschäftsordnung können auch die Teilnahmeberechtigten mit beratender Stimme stellen, die kein Antragsrecht nach dem Schulmitwirkungsgesetz haben. Über die einzelnen Tagesordnungspunkte findet eine Aussprache statt. Den Sitzungsteilnehmern wird das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.

4.3
Zur Geschäftsordnung soll das Wort sofort erteilt werden, sofern nicht bereits einem anderen das Wort erteilt oder eine Abstimmung eingeleitet wurde.4.4
Die Redezeit kann durch Mehrheitsbeschluß beschränkt werden. Der Vorsitzende kann Rednern, die nicht zur Sache sprechen bzw. Teilnehmern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung stören, nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen.

5. Abstimmungen

5.1
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Mitwirkungsorgane, soweit sie nicht nur beratende Stimme haben. § 4 Abs. 6 SchMG bleibt unberührt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen oder Zuruf, es sei denn, daß dem Antrag auf geheime Abstimmung 20 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
Bei Entscheidungen, bei denen es um die Beurteilung eines Schülers oder die Bewertung seiner Leistung geht, muß offen abgestimmt werden. Bei Abstimmungen ist niemand an Weisungen gesunden.

5.2
Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

5.3
Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach der Geschäftsordnungsaussprache abzustimmen; stimmberechtigt sind auch Teilnehmer mit beratender Stimme.

5.4
Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt; liegen mehrere Anträge vor, so ist über den, der am weitesten geht, zuerst abzustimmen. Die Reihenfolge ist vor Beginn der Abstimmung bekanntzugeben. Soweit keine Tischvorlagen vorhanden sind, ist jeder Antrag vor der Abstimmung noch einmal zu verlesen.

5.5
Nach Durchführung der Abstimmung gibt der Vorsitzende das Ergebnis bekannt.

6. Niederschrift

6.1
Über den Verlauf jeder Sitzung ist von einem Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen.

6.2
Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden des Mitwirkungsorgans aus seiner Mitte im Wechsel ausgewählt.

6.3
Die Niederschrift muß enthalten:

1. Die Bezeichnung des Mitwirkungsorgans.
2. Ort und Beginn und Ende der Sitzung.
3. Die Tagesordnung.
4. Die Feststellung, ob Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern und
    Teilnahmeberechtigten ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sind.
5. Die Namen der anwesenden Mitglieder und Teilnahmeberechtigten.
6. Die Zahl der nach der gesetzlichen Regelung Stimmberechtigten.
7. Gegebenenfalls die Feststellung über die Beschlußfähigkeit des Mitwirkungsorgans.
8. Die Anträge und gefaßten Beschlüsse im Wortlaut.
9. Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen.
10. Die ausdrücklich zur Aufnahme in die Niederschrift abgegebenen schriftlichen Erklärungen.

6.4
Jedes in der Sitzung anwesende stimmberechtigte Mitglied des Mitwirkungsorgans ist berechtigt, seine abweichende Meinung zu einem Beschluß in die Niederschrift durch Abgabe einer von ihm verfaßten schriftlichen Erklärung aufnehmen zu lassen.

6.5
Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6.6
Die Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen; die Genehmigung kann auch schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken. Über die Berechtigung eines Einspruchs beschließt das Mitwirkungsorgan mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6.7
Die Niederschriften sind für jedes Organ in einer besonderen Schulakte aufzubewahren und für die Mitglieder sowie die zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen Organs zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Erleichterung der Weitergabe von Informationen an Entsendungsorgane können Niederschriften über Sitzungen der Schulkonferenz, der Schulpflegschaft und des Schülerrats an Mitglieder und zur Teilnahme Berechtigte dieser Mitwirkungsorgane verteilt werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 3 und § 18 Abs. 9 Satz 2 SchMG.

7. Unregelmäßigkeiten, Wiederholen

Gegen Beschlüsse der Mitwirkungsorgane kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Schulleiter schriftlich Einspruch unter Angabe der Gründe erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, wenn der Schulleiter dem Einspruch nicht stattgibt. Der Einspruch kann nur darauf gestutzt werden, daß bei der Einladung oder bei der Durchführung der Sitzungen der Mitwirkungsorgane Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im ' jeweils vorliegenden Einzelfall für das Zustandekommen des Beschlusses von entscheidendem Einfluß gewesen sein können. Wenn der Schulleiter oder die Schulaufsichtsbehörde dem Einspruch stattgibt, ist eine erneute Beschlußfassung unverzüglich nachzuholen. Alle Sitzungsunterlagen sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen Einspruch vom Schuleiter aufzubewahren. Niederschriften sind zur Schulakte zu nehmen.