Aufgrund des § 19 Abs. 2 Schulmitwirkungsgesetz (SchMG - BASS 1 - 3) wird die nachstehende Rahmengeschäftsordnung erlassen:
1. Allgemeines
Für die Tätigkeit der im Schulmitwirkungsgesetz vorgesehenen Mitwirkungsorgane
mit Ausnahme der Klasse, der Jahrgangsstufe, des Kurses, der Schülerversammlung
und der Versammlung der Erziehungsberechtigten gelten die nachstehenden Bestimmungen.
§ 9 Abs. 5 SchMG-bleibt unberührt. Die Mitwirkungsorgane können
sich Geschäftsordnungen geben, die diese Bestimmungen ergänzen,
soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.
2. Einberufung
2.1
Die Mitwirkungsorgane werden von ihrem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertreter, unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich oder
in sonst geeigneter Weise einberufen. § 2 WahlOzSchMG (BASS 17 - 01 Nr.
1) bleibt unberührt.
Zu den Sitzungen der Schulkonferenz und der Schulpflegschaft soll die Ladungsfrist
mindestens 1 Woche betragen. In den Sitzungen der übrigen Organe soll
die Einladung so rechtzeitig ergehen, daß eine entsprechende Vorbereitung
der Beratung durch die Mitglieder möglich ist. Sind Angelegenheiten zu
behandeln, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorsitzende auf die Ladungsfrist
verzichten.
2.2
Der Vorsitzende hat das Mitwirkungsorgan unverzüglich einzuberufen, wenn
ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Nr. 2.1 gilt entsprechend. Dem Antrag
soll jeweils ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt sein.
2.3
Soweit der Schulleiter nicht selbst Mitglied oder Vorsitzender des Mitwirkungsorgans
ist, sind ihm Sitzungstermine und Tagesordnung der Mitwirkungsorgane zum
gleichen Zeitpunkt wie den Mitgliedern der Mitwirkungsorgane bekanntzugeben.
2.4
Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane sind nicht öffentlich. Die Schulöffentlichkeit
kann tür einzelne Angelegenheiten hergestellt werden. Der Beschluß
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
2.5
Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen
während der allgemeinen Unterrichtszeit durchgeführt werden. Bei
der Terminierung ist auf die Berufstätigkeit der Mitglieder und der
sonst zur Teilnahme Berechtigten Rücksicht zu nehmen.
2.6
Bei der Dauer der Sitzungen ist auf das Alter der anwesenden Schüler
Rücksicht zu nehmen.
3. Tagesordnung
3.1
Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgesetzt. Sie muß alle Anträge
enthalten, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Sitzungstermins schriftlich
oder in sonst geeigneter Weise von den stimmberechtigten Mitgliedern des
betreffenden Mitwirkungsorgans bei dem Vorsitzenden eingebracht werden.
3.2
Während der Sitzung darf die Tagesordnung nur ergänzt werden, wenn
ein stimmberechtigtes Mitglied oder ein Teilnehmer mit beratender Stimme
dies beantragt und die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und der
weiteren Teilnehmer mit beratender Stimme die Behandlung in dieser Sitzung
beschließt, Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so ist der Antrag auf
die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Mitwirkungsorgans zu setzen.
Gleiches gilt für Anträge, die während der Ladungsfrist beim
Vorsitzenden eingegangen sind.
4. Sitzungsverlauf
4.1
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, eröffnet,
leitet und schließt die. Sitzung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung
fest, ob die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.
4.2
Anträge können die stimmberechtigten Mitglieder eines Mitwirkungsorgans
stehen; Teilnahmeberechtigte mit beratender Stimme können Anträge
stehen, soweit das Schulmitwirkungsgesetz dies vorsieht. Anträge zur
Geschäftsordnung können auch die Teilnahmeberechtigten mit beratender
Stimme stellen, die kein Antragsrecht nach dem Schulmitwirkungsgesetz haben.
Über die einzelnen Tagesordnungspunkte findet eine Aussprache statt.
Den Sitzungsteilnehmern wird das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen
erteilt.
4.3
Zur Geschäftsordnung soll das Wort sofort erteilt werden, sofern nicht
bereits einem anderen das Wort erteilt oder eine Abstimmung eingeleitet wurde.4.4
Die Redezeit kann durch Mehrheitsbeschluß beschränkt werden. Der
Vorsitzende kann Rednern, die nicht zur Sache sprechen bzw. Teilnehmern, die
die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung stören, nach
zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen.
5. Abstimmungen
5.1
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Mitwirkungsorgane, soweit sie nicht
nur beratende Stimme haben. § 4 Abs. 6 SchMG bleibt unberührt. Die
Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen oder Zuruf, es sei denn, daß dem
Antrag auf geheime Abstimmung 20 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
Bei Entscheidungen, bei denen es um die Beurteilung eines Schülers oder
die Bewertung seiner Leistung geht, muß offen abgestimmt werden. Bei
Abstimmungen ist niemand an Weisungen gesunden.
5.2
Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
5.3
Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach der Geschäftsordnungsaussprache
abzustimmen; stimmberechtigt sind auch Teilnehmer mit beratender Stimme.
5.4
Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt;
liegen mehrere Anträge vor, so ist über den, der am weitesten geht,
zuerst abzustimmen. Die Reihenfolge ist vor Beginn der Abstimmung bekanntzugeben.
Soweit keine Tischvorlagen vorhanden sind, ist jeder Antrag vor der Abstimmung
noch einmal zu verlesen.
5.5
Nach Durchführung der Abstimmung gibt der Vorsitzende das Ergebnis bekannt.
6. Niederschrift
6.1
Über den Verlauf jeder Sitzung ist von einem Protokollführer eine
Niederschrift anzufertigen.
6.2
Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden des Mitwirkungsorgans aus
seiner Mitte im Wechsel ausgewählt.
6.3
Die Niederschrift muß enthalten:
1. Die Bezeichnung des Mitwirkungsorgans.
2. Ort und Beginn und Ende der Sitzung.
3. Die Tagesordnung.
4. Die Feststellung, ob Ort, Zeit und Tagesordnung
der Sitzung den Mitgliedern und
Teilnahmeberechtigten ordnungsgemäß
bekanntgegeben worden sind.
5. Die Namen der anwesenden Mitglieder und Teilnahmeberechtigten.
6. Die Zahl der nach der gesetzlichen Regelung Stimmberechtigten.
7. Gegebenenfalls die Feststellung über die
Beschlußfähigkeit des Mitwirkungsorgans.
8. Die Anträge und gefaßten Beschlüsse
im Wortlaut.
9. Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen.
10. Die ausdrücklich zur Aufnahme in die Niederschrift
abgegebenen schriftlichen Erklärungen.
6.4
Jedes in der Sitzung anwesende stimmberechtigte Mitglied des Mitwirkungsorgans
ist berechtigt, seine abweichende Meinung zu einem Beschluß in die Niederschrift
durch Abgabe einer von ihm verfaßten schriftlichen Erklärung aufnehmen
zu lassen.
6.5
Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6.6
Die Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen; die
Genehmigung kann auch schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen. Einsprüche
gegen die Niederschrift sind zu vermerken. Über die Berechtigung eines
Einspruchs beschließt das Mitwirkungsorgan mit Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
6.7
Die Niederschriften sind für jedes Organ in einer besonderen Schulakte
aufzubewahren und für die Mitglieder sowie die zur Teilnahme an der Sitzung
Berechtigten des jeweiligen Organs zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur
Erleichterung der Weitergabe von Informationen an Entsendungsorgane können
Niederschriften über Sitzungen der Schulkonferenz, der Schulpflegschaft
und des Schülerrats an Mitglieder und zur Teilnahme Berechtigte dieser
Mitwirkungsorgane verteilt werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse
im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 3 und § 18 Abs. 9 Satz 2 SchMG.
7. Unregelmäßigkeiten, Wiederholen
Gegen Beschlüsse der Mitwirkungsorgane kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Schulleiter schriftlich Einspruch unter Angabe der Gründe erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, wenn der Schulleiter dem Einspruch nicht stattgibt. Der Einspruch kann nur darauf gestutzt werden, daß bei der Einladung oder bei der Durchführung der Sitzungen der Mitwirkungsorgane Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im ' jeweils vorliegenden Einzelfall für das Zustandekommen des Beschlusses von entscheidendem Einfluß gewesen sein können. Wenn der Schulleiter oder die Schulaufsichtsbehörde dem Einspruch stattgibt, ist eine erneute Beschlußfassung unverzüglich nachzuholen. Alle Sitzungsunterlagen sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen Einspruch vom Schuleiter aufzubewahren. Niederschriften sind zur Schulakte zu nehmen.